Sonderpädagogischer Förderbedarf Sehbehinderung

Sonderpädagogischer Förderbedarf Sehen (Sehbehinderung, Blindheit)

Der sonderpädagogische Förderbedarf Sehen ist dem sonderpädagogischen Förderbedarf Hören vergleichbar: Die Abstufungen haben eine große Bandbreite von sehbehinderten Schülern bis zu blinden Schülern, was für die Beschulung unterschiedliche Nachteilsausgleiche voraussetzt und insbesondere im Bereich der Inklusion relevant wird.

Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarf Sehen (Sehbehinderung/ Blindheit)

Die Abstufungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs Sehen wird beispielhaft von § 8 AO SF NRW illustriert:

(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist.
(2) Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Blinden gleichgestellt.
(3) Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.

Probleme bei der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gibt es meist nicht, da sich Eltern und Schule einig sind.

Praktisch relevant werden eher Schüler in Grenzbereichen wie beispielsweise einer Weitwinkelfehlsichtigkeit. Da es hierfür meist über Teilleistungsstörungen keine Regelungen in den einzelnen Bundesländern gibt, man andererseits ja aber einen Nachteilsausgleich benötigt, landen viele im Bereich des sonderpädagogischen Förderbedarfs Sehen (bzw. versuchen dies). Teils gehen Schulen und Schulämter pragmatisch damit um, teils wird diskutiert, was natürlich ein schlechter Witz ist, denn über irgendeine Rechtsgrundlage braucht man ja einen Nachteilsausgleich. Haben Sie hiermit Probleme, sollten sich zumindest wegen einer Erstberatung  bei mir melden.

Sonderpädagogischer Förderbedarf Sehen und Inklusion

Die Akzeptanz der Inklusion bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sehen hängt maßgeblich davon ab, welches Ausmaß die Sehbehinderung hat und welchen Aufwand Schulen hiermit haben. Generell ist die Frustrationstoleranz der Schulen leider nicht sehr hoch und oftmals wird kategorisch erst einmal eine zusätzliche Schulbegleitung gefordert, was natürlich unzulässig ist, aber trotzdem getan wird...

Fakt ist, dass das Recht auf Inklusion nicht per se einschränkbar ist, in der konkreten Schule aber Vorbehalte bestehen können, wie diese ausgestattet sind, dies zu leisten.

Insofern kommt es mitunter zu Auseinandersetzungen, was den konkreten Zugang zur Schule anbelangt und dann die dort erforderlichen Hilfsmaßnahmen und Nachteilsausgleiche.

Man muss da durchaus Opportunitätsgesichtspunkte im Auge behalten, da es natürlich Gesichtspunkte gibt, die leicht durchsetzbar sind und andere, über die man sich tatsächlich fortdauernd streiten kann, denn die Anforderungen ändern sich ja auch ständig. Wenn Sie in diesem Bereich Probleme haben, können Sie sich natürlich gerne wegen einer Erstberatung an mich wenden und wir schauen, was durchsetzbar ist und wie man dies am besten macht...

Sonderpädagogischer Förderbedarf Sehen & Sehbehindertenschule

In den Sehbehindertenschule/Blindenschule sind rechtliche Auseinandersetzungen vergleichsweise selten. Die Schulen arbeiten meist pragmatisch. 

Sollten Sie dennoch Probleme haben, kann ich Ihnen aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht in Ihrem konkreten Fall natürlich in Form einer Erstberatung gerne weiterhelfen.
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